Teilnahmebedingungen des Evang. Jugendwerkes in Weinsberg

Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer, wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind die nachstehenden „Wichtigen Hinweise“ und „Reisebedingungen“, ohne die es nicht geht und in denen wir Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis setzen. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend „TN“ für Teilnehmer abgekürzt und dem Reiseveranstalter, dem Evang. Jugendwerk in Weinsberg, nachstehend „RV“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.01.2021 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise vor ihrer Buchung aufmerksam durch.

Wichtige Hinweise

1. Reiseveranstalter (RV)

Evang. Jugendwerk Weinsberg
Dorfbergstr. 24
74182 Obersulm-Affaltrach

Telefon: 07130 68 45
Email: kontakt@ejweinsberg.de

Reiseveranstalter ist das Evangelische Jugendwerk Bezirk Weinsberg als rechtlich unselbstständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen Körperschaft Evangelische Landeskirche in Württemberg.

2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN)

Unseren Veranstaltungen kann sich grundsätzlich jeder / jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Gemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

3. Reihenfolge der Anmeldungen

Bei allen Veranstaltungen, dazu zählen Freizeiten, Seminare und sonstige Veranstaltungen, ist die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung entscheidend. Diese können wir bei der Onlineanmeldung anhand des Zeitstempels auslesen. Bei koedukativen Freizeiten (z.B. Mitarbeiter-Schulungen) nehmen wir im Sinne einer ausgewogenen TN-Zusammensetzung ab einem bestimmten Anmeldestand nur noch Teilnehmer oder nur noch Teilnehmerinnen auf.

Über das Anmeldeportal ist ersichtlich ob für die jeweilige Veranstaltung noch Plätze frei sind (Ampelsystem). Nach der Anmeldung wird umgehend eine elektronische Bestätigung über den Eingang der Anmeldung verschickt.

4. Anmeldebestätigung / Rechnung / Zahlung

Nach erfolgreicher Anmeldung für eine Veranstaltung wird eine Buchungsbestätigung versandt. Diese entspricht nicht der Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung wird gesondert versandt und enthält die Rechnung. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Die Zahlung des Reisepreises ist, wie in Ziffer 4 unserer Reisebedingungen festgelegt, fällig.

5. Umfang der Leistungen

Im Preis inbegriffen sind – sofern nichts anderes angegeben ist – die Kosten für Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe.

Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Gegen Aufpreis stehen zum Teil Einzelzimmer zur Verfügung. Der RV bzw. die von ihm eingesetzten Freizeitleiter/ -innen vermitteln bei unseren Freizeiten vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots des RV sind, von dem RV bzw. von seinen Freizeitleiter/-innen lediglich als Fremdleistung vermittelt.

6. Änderung von Leistungen und Preisen zwischen Veröffentlichung der Ausschreibungen und Anmeldung

6.1 Leistungsänderungen

Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in der Ausschreibung entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

6.2 Preisänderungen

Die in der Ausschreibung angegebenen Preise entsprechen ebenfalls dem Stand bei Veröffentlichung und sind für uns als RV bindend. Wir behalten uns ausdrücklich vor, aus den folgenden Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren:

• Eine entsprechende Anpassung des in der Ausschreibung angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung zulässig.

• Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom TN gewünschte und in der Ausschreibung angebotene Veranstaltung nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung verfügbar ist.

7. Versicherungen

Bei allen Freizeiten im Ausland ist eine Auslandsreise-Kranken-Versicherung der Ecclesia-Gruppe (Ecclesia Versicherungsdienst GmbH in 32758 Detmold) im Preis enthalten. Beachten Sie bitte zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Teilnahmebestätigung der jeweiligen Freizeit und die weiteren Angaben im Infobrief. Bitte beachten Sie, dass in unseren TN-Preisen keine Reiserücktrittkosten-Versicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 6 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese Versicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittsversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist. Überprüfen Sie insbesondere auch ihren Krankenversicherungsschutz für das betreffende Reiseland. Die Mitnahme eines Auslandskrankenscheins wird zwar ausdrücklich empfohlen, es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, eine Behandlung auf Auslandskrankenschein Schwierigkeiten bereiten kann oder dieser nicht alle vor Ort anfallenden Kosten abdeckt. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung sollte daher in jedem Fall erwogen werden. Bieten wir zusätzlich eine Haftpflicht- / Unfall-Versicherung an, sind Kinder unter einem Lebensjahr nicht versichert!

8. Fahrt

Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab Obersulm durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Preis der Veranstaltung nicht ermäßigt werden.

9. Ausweisdokumente

Für unsere Freizeiten im Ausland ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens sechs Monate gültig sein.

10. Zuschüsse

Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Grundlage sind die Richtlinien des Landesjugendplanes und die jeweils bereitgestellten Geldmittel des Landes Baden-Württemberg. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden. Für Nichtverdienende, insbesondere Arbeitslose, wollen wir uns besonders in Härtefällen um eine finanzielle Hilfe bemühen. Bitte machen Sie ggf. auf der Anmeldung einen entsprechenden Vermerk.

11. Reisepreissicherung

RV sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des TN durch einen so genannten Sicherungsschein abzusichern, soweit der Reiseveranstalter vor der Reise Zahlungen auf den Reisepreis fordert. Durch den RV erfolgt deshalb die Reisepreisabsicherung. Der betreffende Sicherungsschein kann auf unserer Homepage eingesehen werden und wird mit der Rechnung verschickt.

12. Besondere Geschäftsbedingungen

Die Veranstaltungen haben als Grundlage christliche Inhalte und Lebensformen. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Gemeinschaft einbringen, an gemeinsamen Unternehmungen und dem Programm teilnehmen sowie sich beim Abwaschen, Sauberhalten und -machen der Freizeitunterkunft beteiligen. Aufgrund unseres Selbstverständnisses werden an unverheiratete Paare keine Doppelzimmer vergeben.

13. Wichtige Hinweis zu aufgenommenen Bildern während der Freizeit

Die Teilnehmende der Freizeit werden darauf hingewiesen, dass während der Freizeit auch Bilder der Teilnehmenden durch den RV gemacht werden. Die Bilder werden, sofern Sie geeignet sind, vom RV oder dem Partner auch zu Vorstellung und Bewerbung weiterer Freizeiten verwendet. Sofern eine Verwendung von Abbildungen eines TN für diese Zwecke nicht gewünscht wird, hat dies der jeweilige TN bereits zu Beginn der Freizeit gegenüber dem RV und / oder den Organisatoren mitzuteilen, damit dies berücksichtigt werden kann.

14. Anschriftenänderungen

Bitte teilen Sie uns von sich aus Veränderungen Ihrer Anschrift mit, da wir ansonsten die korrekte Zustellung der Teilnahmebestätigung, Rechnung und Infobriefen nicht gewährleisten können.

Reisebedingungen

1. Anmeldung / Vertragsschluss

1.1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich digital erfolgt, bietet der TN (sofern dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an.

1.2. Der Reisevertrag mit dem TN, und bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern, kommt durch die schriftliche Teilnahmebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

1.3. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV unverzüglich den Eingang der Buchungen. Diese Buchungsbestätigung stellt noch keine Teilnahmebestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages.

2. Leistungen

2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung im Internet und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.

2.2. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den in der Ausschreibung beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

2.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiterinnen bzw. Freizeitleiter sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen, oder die im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.4. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.

3. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des TN

3.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des RV für die jeweilige Reise, soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der RV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der TN innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung erklärt.

c) Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d) Der TN haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3.2. Für die Buchung gilt:

a) Buchungen sollen mit dem Buchungsformular des RV erfolgen (bei Buchung per E-Mail durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 14 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem TN eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der TN nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

3.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem TN wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des RV erläutert.

b) Dem TN steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext des RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der TN darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der TN gegenüber dem RV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN 14 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.

f) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Teilnahmebestätigung des RV beim TN zu Stande.

3.4. Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk-dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

4. Bezahlung

4.1 Soweit der Reiseveranstalter (siehe hierzu insbesondere Ziffer 11 der „Wichtigen Hinweise“) der Pflicht zur Durchführung der sogenannten Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB und damit der Pflicht zur Übergabe eines sogenannten Sicherungsscheines unterliegt, und keine der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen von der Absicherungspflicht vorliegen, sind die nachfolgend festgelegten Zahlungen erst dann zu leisten, wenn ein Sicherungsschein übergeben ist.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages (Zugang der Teilnahmebestätigung) und Aushändigung des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Teilnahmepreises zu leisten.

4.3 Die Restzahlung ist (soweit eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.4 genannten Gründen abgesagt werden kann.

4.4. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des §651 k BGB, soweit ein solcher zu übergeben ist.

4.5. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.

4.6. Leistet der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 6 belasten.)

5. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

5.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reise-beginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.2. Der RV ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprach-nachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

5.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des TN, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der TN berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mit-teilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der TN nicht innerhalb der vom RV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem TN der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

6. Rücktritt durch den TN vor Reisebeginn/Stornokosten

6.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der vor-stehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rück-tritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Eigenanreise

Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15%
vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

Bus- und Bahnreisen

Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 % jeweils pro TN.

Flugreisen

Bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60 %
am Anreisetag und bei Nichtantritt 90%

Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

6.4. Dem TN bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass dem RV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die vom RV geforderte Entschädigungspauschale.

6.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Ist der RV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.7. Das gesetzliche Recht des TN, gemäß § 651e BGB vom RV durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem RV sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1 Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung vom RV beim TN, muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber der Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt vom RV später als 21 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung vom RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten vom RV beruht.

8.2. Kündigt der RV, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis; Der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der RV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gut-gebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des TN

9.1. Reiseunterlagen

Der TN hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der TN Abhilfe verlangen.

b) Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der TN weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der TN ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter vom RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter vom RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an den RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle vom RV zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der TN kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung. Will der TN den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der TN wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom TN unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Teilnahmebedingungen des Evangelischen Jugendwerkes in Württemberg Seite 5 von 5 Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den TN nicht davon, die Schadenanzeige an die Flug-gesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach-schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport-veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den TN erkennbar nicht Be-standteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hier-durch unberührt. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.

10.3. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der TN gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

11.1. Der RV informiert den TN bei Buchung entsprechend der EU-Ver-ordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

11.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird der RV den TN informieren.

11.3. Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

11.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Flug-gesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internetseiten des RV, dem EJW-Reiseportal unter https://www.ejw-reisen.de/service/schwarze-liste-der-eu-kommission/ oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Der RV wird den TN über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2. Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des TN. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des Rechnungsempfängers sowie dem TN werden mittels EDV erfasst und werden vom RV nur zur Durchführung der Reise und gegebenenfalls Erlangung von Zuschüssen verwendet und nicht an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben.

13.2. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreit-beilegung darauf hin, dass der RV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreit-beilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13.3. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich an deren Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen von RV gegen TN, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

14. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

a) Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.

b) Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

c)  Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.

d) Die Reisenden können die Pauschalreise — innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten — auf eine andere Person übertragen. — Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

e) Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

f) Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.

g) Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

h) Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.

i) Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. j)  Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.

Reiseveranstalter ist: Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist das Evang. Jugendwerk in Weinsberg, eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Evang. Jugendwerk in Weinsberg wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden Thomas Thimig und ist erreichbar über die nachstehende Korrespondenz-Adresse.

Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:

Evang. Jugendwerk Weinsberg
Dorfbergstr. 24
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Telefax: 07130 45 30 12
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Stand dieser Fassung: Dezember 2020